Hirschstr. 124, 76137 Karlsruhe, Deutschland

Eine geschiedene Ehefrau ...

... lebt noch mit ihren 3 Kindern in dem ehemalig gemeinschaftlichen Wohnhaus, dessen Teilungsversteigerung vom Ex-Ehemann betrieben wird. Mit Rücksicht auf die Erhaltung des sozialen Umfeldes für den jüngsten Sohn strebt die Kindesmutter an, noch eine gewisse Übergangszeit nicht infolge Versteigerung ausziehen zu müssen, um in der Stadtrandgemeinde für sich und den noch auf Jahre bei ihr aufwachsenden Sohn angemessenen neuen Wohnraum zu Eigentum zu erwerben. Nachdem das Amtsgericht die Aussetzung des Versteigerungs­verfahren mit Standardbegründung abgelehnt hat, gelingt es durch umfangreichen und entsprechend den sich fortentwickelnden Verhältnissen begleitenden Verfahrensvortrag, das Beschwerdeverfahren so weit zu strecken, daß schlußendlich der konkret absehbare Bezug einer Neubaueigentumswohnung eine Versteigerung sinnlos macht und das Anwesen sogar noch günstiger gemeinsam freihändig verkauft werden kann (AG Karlsruhe - 3 K 71/12 - und LG Karlsruhe - 11 T 165/13 -).

Ein Geschäfts­mann ...

... schließt in 2000 einen gerichtlichen Vergleich über die Rücknahme einer von ihm verkauften Eigentumswohnung. Wegen fehlender Rückerstattung des Kaufpreises werden über die Jahre große Beträge vollstreckt, ohne daß der gesamt titulierte Betrag nebst fortlaufender hoher Zinsen bezahlt werden konnte. Nach Abtretung seiner Rückübertragungsansprüche an die Ehefrau wird die Klage aus dem Vergleich abgewiesen, da die über die Jahre aus der Wohnungen gezogenen Eigen- und Fremdnutzungen nicht als tilgend anzurechnen seien; daher stehe immer noch eine verzinsliche Restschuld offen. Im Berufungsverfahren folgt der Senat dagegen diesseitiger Auffassung dem Grunde nach; doch um die Rückzahlungshöhe des durch Nutzungen der Wohnung erzielten Überschusses - neben der Rückauflassung der Wohnung - wird gestritten. Dabei wird nun von den Rückgabeschuldnern eingewandt, in sämtliche etwaigen Ansprüche des Ehemannes sei vor Jahren gegen diesen durch Pfändung/Überweisung vollstreckt worden. Durch einen parallel zum Berufungs­verfahren durchgeführten Ablösungs­versuch des angeblichen aus dem Vergleich noch geschuldeten Restbetrages stellt sich heraus, daß die Wohnung inzwischen für andere Verbindlichkeiten der Rückgabeschuldner in höherem Umfang neu beliehen wurde. Nach Beweisaufnahme über den Abtretungsvorrang gegenüber der Pfändung ergeht nach 4 Jahren Anerkenntnisurteil zugunsten der Ehefrau über die vorbehaltlose Rückgabe der Wohnung (OLG Karlsruhe - 8 U 96/11 -)

Die frühere Lebens­gefährtin ...

... eines Gastronoms aus Italien wird nach dessen Insolvenz von der Bank als Mitdarlehensnehmerin in fortlaufend seit 1985 erweiterter Mithaftung verklagt, obwohl sie an dem finanzierten Gaststättengrundstück nie zu Miteigentum beteiligt worden war. Die Klage wurde in 2 Instanzen abgewiesen (OLG Karlsruhe - 17 U 194/15 -).

Das sagen unsere Klienten

Ohne den Rechtsanwaltswechsel zu Herrn Weilandt hätte ich den Prozess verloren - davon bin ich überzeugt.


Seit 2010 lassen sich mein Partner und ich durch Herrn Weilandt vertreten und vor größeren Geschäftsabschlüssen beraten, bisher hatte er mit seinen Prognosen immer recht.


Sowohl seine Schriftsätze als auch sein Auftreten bei Gericht sind souverän, in sich stimmig und überzeugend - um es auf den Punkt zu bringen, Herrn Weilandts Rhetorik ist stark.

- Eva Eisenbarth im Juli 2020

Herr Weilandt widerlegte die unlauteren Interpretationen der Gegenpartei mit konstruktiven Argumenten, Kreativität und Augenmerk für Interessenlage und Gerechtigkeit.

- Dietlinde Marandi im September 2020

Ohne diese schwierige, beispiellose und außergewöhnliche Auflösung der Versteigerungslage mit Rückabwicklung durch die Unterstützung der beiden qualifizierten und engagierten Spezialisten der Kanzlei Weilandt hätten wir unsere Altersrücklage verloren, und wir sind der Kanzlei sehr dankbar.

- Lothar und Helga Scheurer im August 2020